Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 10.10.2007, Az. VIII ZR 330/06) gelten als Bagatellschäden nur ganz geringfügige äußere Lackschäden, nicht dagegen andere Blechschäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war.
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