Eingabefehler bei der Erstellung von Steuererklärungen mittels Elster-Formular sind nicht automatisch grobes Verschulden des Steuerpflichtigen. Aufgrund der Komplexität des ELSTER-Verfahrens darf Steuerpflichtigen kein Nachteil bei versehentlich nicht eingegebenen steuermindernden Tatsachen entstehen. Das Finanzamt muss hier nachsichtig sein, urteilte hierzu das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
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