Alle Bundesländer haben beschlossen, dass im Einzelhandel Masken zu tragen sind. Auch das RKI empfiehlt ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht darauf, dass ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt und bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen erfolgt.
Das Coronavirus und zu ergreifende Schutzmaßnahmen
Aktuelles
Beschlüsse vom 5. Januar 2021:
Am gestrigen Tage haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder die derzeitig geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der erheblich angestiegenen SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland und zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle bis zum 31. Januar 2021 verlängert und verschärft. Darunter fallen auch die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung und schulischen Ausbildung entsprechend des Beschlusses vom 13. Dezember 2020. Die wesentlichen neuen Regelungen des Beschlusses die Auswirkungen auf die Kfz-Betriebe haben, listen wir nachfolgend auf:
- In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt, eingeschränkt werden kann.
- Der Bund wird gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
- Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren.
- Betriebskantinen werden geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden nochmals gebeten, großzügige HomeOffice-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
Beschlüsse vom 13. Dezember 2020:
Am 13. Dezember haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere tiefgreifendere Maßnahmen zur Eindämmung der erheblich angestiegenen SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland und zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle beschlossen. Diese Regelungen sollen vorerst bis zum 10. Januar 2021 gelten. Der Beschluss vom 13. Dezember 2020 ist hier abzurufen:
Die wesentlichen neuen Regelungen für die Autohäuser und Kfz-Werkstätten listen wir nachfolgend auf:
- Der Autohandel wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten dürfen geöffnet bleiben.
- Arbeitgeber/innen werden gebeten, zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Möglichkeiten vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können.
- Im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 sollen Kinder wann immer möglich zu Hause betreut werden. Dafür werden die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
- Der Bund wird die von den Covid-19-Maßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Sie soll verbesserte Konditionen, insbesondere einen höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen bieten. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.
- Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern soll aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.
- Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass dadurch verursachte erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. So sollen Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht werden.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 5. Januar 2021 über die weitere Verfahrensweise im Zuge der Covid-19-Pandemie beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar 2021 beschließen. Je nach Infektionslage könnte auch eine Verlängerung der oben aufgeführten Maßnahmen über den 10. Januar 2021 hinaus erwogen werden.
Beschlüsse vom 25. November 2020:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben die am 28. Oktober 2020 beschlossenen und auf November befristeten Maßnahmen zur Eindämmung der erheblich angestiegenen SARS-CoV2-Infektionszahlen in Deutschland und zur Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle bis zum 20. Dezember 2020 verlängert und verschärft.
Der Beschluss vom 25. November 2020 ist hier abzurufen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus
Die wesentlichen neuen Regelungen für die Kfz-Betriebe listen wir nachfolgend auf:
- Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Außerdem mögen sie prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
- Die Anzahl der Kunden, die sich im Verkaufsraum aufhalten dürfen, wurde abhängig von der Fläche verringert. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung
- mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,
- mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet.
- Die Maskenpflicht gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
- Ab 1. Dezember 2020 gilt:
- Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
- In den Betrieben ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
- Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bleiben geöffnet.
- Es wird angestrebt, das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne auf im Regelfall 10 Tage zu begrenzen. Insbesondere für Kontaktpersonen von SARS-CoV2-Infizierten heißt dass, das ab 1. Dezember eine kürzere Quarantänezeit von 10 statt bisher 14 Tagen möglich werden könne, wenn ein negativer Test vorliegt.
Beschlüsse vom 28. Oktober 2020:
Bund und Länder haben neue Beschlüsse gefasst, um den schnellen Anstieg der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus einzudämmen. Die Beratungen von Bundeskanzlerin Merkel mit den Regierungschefinnen und -chefs der Bundesländer hatten vor dem Hintergrund eines aktuell stark ansteigenden Infektionsgeschehens stattgefunden.
Die wesentlichen neuen Regelungen für die Kfz-Betriebe listen wir nachfolgend auf:
- Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich nur ein Kunde im Verkaufsraum aufhalten.
- Auch in der Pandemie sollen in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder mobiles Arbeiten zuhause zu ermöglichen.
Hier finden Sie alle am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen.
Sie treten am 2. November 2020 in Kraft treten und sind zunächst bis Ende November befristet.
Hygieneregeln und Umsetzung im Betrieb
Wir möchten Sie anhalten, die entsprechenden Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen in Bezug auf das Coronavirus in Ihrem Betrieb einzuhalten und die entsprechenden Arbeitsschutzstandards nebst der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zu beachten.
Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) gibt zum Arbeitsschutzstandard Handlungshilfen für Unternehmensverantwortliche und Beschäftigte im Servicebereich im Kfz-Gewerbe. Bitte beachten Sie, dass die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel nach dieser Ausarbeitung veröffentlicht wurde.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung informiert umfangreich über das Coronavirus, dessen Übertragungswege und die Vermeidung von Ansteckungen. Sie stellt außerdem zahlreiche Infografiken mit Hygieneregeln und Anleitungen zum richtigen Händewaschen zur Verfügung, die zum Aushang und zur Information der Mitarbeiter und Kunden genutzt werden können.
Infektionsschutzgerechtes Lüften
Dem infektionsschutzgerechten Lüften am Arbeitsplatz kommt eine entscheidende Rolle zu, um die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus zu minimieren. Die BGHM hat sich diesem Thema angenommen und zahlreiche Informationen zu diesem Thema zusammengetragen.
Ein Plakat mit allgemeinen Hinweisen zum infektionsschutzgerechten Lüften hat die DGUV erarbeitet.
Verwendung von Masken
Demnach ist auch der Autohandel von der Maskenpflicht betroffen. Das heißt, dass Kunden verpflichtet sind, wenn sie ein Autohaus betreten, eine Maske zu tragen. Tragen sie diese nicht, sind die Kunden auf diesen Umstand hinzuweisen. Ggf. kann dem Kunden eine Maske vom Autohaus zur Verfügung gestellt werden. Wir empfehlen außerdem, dass Mitarbeiter des Autohauses im Kundenkontakt ebenfalls eine Maske tragen, sofern kein anderweitiger Schutz besteht. Um ein einheitliches Bild abzugeben und die Kundenerwartung zu befriedigen, empfehlen wir diese Maßnahme auch für Mitarbeiter des Kunden- und Teiledienstes mit Kundenkontakt.
Bei den von den Kunden und Mitarbeitern zu tragenden Masken handelt es sich um sogenannte Community-Masken, also eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Beim Tragen und Reinigen der Masken ist jedoch Einiges zu beachten. Hierzu hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte "Hinweise zur Verwendung von selbst hergestellten Masken (sog. „Community-Masken“), medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus" herausgegeben. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass auch mit Maske der empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden sollte. Die Hinweise zeigen, dass die Verwendung von Masken für die Mitarbeiter des Autohauses mit Aufwand verbunden ist. Aus diesem Grund empfehlen wir, das Tragen der Masken für die Mitarbeiter auf das Nötigste zu minimieren, gleichzeitig aber den Schutz vor Ansteckungen zu gewährleisten. Dies kann z. B. dadurch erreicht werden, dass alle Arbeitsplätze mit Kundenkontakt (Rezeption/ Kasse, Verkaufs-, Service-, Teile-/ Zubehörberater) mit einer Scheibe ("Spuckschutz") versehen sind. Dies ist auch im Sinne der Kundenkommunikation, da so die Mimik des Verkäufers erkennbar ist. Das Tragen einer Maske wird somit nur noch bei Erklärungen am Auto notwendig.
Bitte beachten Sie die Regelungen zur Maskenpflicht der jeweiligen Bundesländer (siehe hierzu die Rubrik "Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer), die über unsere Empfehlungen hinausgehen können.
Hinweise zum Tragen von Schutzmasken im Auto geben wir hier.
Mit dem Plakat "Bitte Mund und Nase bedecken" können Autohäuser und Werkstätten freundlich auf die Mundschutz-Pflicht hinweisen.
Betriebsfremde
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Stand: 16. April 2020) besagt in Punkt 12. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände, dass der Zutritt betriebsfremder Personen nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken ist. "Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte / des Betriebsgeländes sind möglichst zu dokumentieren. Betriebsfremde Personen müssen zusätzlich über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten.“
Nunmehr ist die Frage, wie diese Anforderung für die Autohäuser und Kfz-Werkstätten ausgelegt werden könnte. Wir haben hierzu eine Umsetzungshilfe erarbeitet. Wir haben außerdem einen Vorschlag für das in der Umsetzungshilfe genannte Registrierungsformular ausgearbeitet. Dieses kann betriebsindividuell angepasst werden. Dazu müssen die gelb markierten Passagen mit den betriebsspezifischen Daten gefüllt werden.
Verdachts-/Erkrankungsfälle im Betrieb
Eine mögliche Handlungsanleitung für organisatorische und hygienische Maßnahmen bei Verdacht einer Coronavirus-Erkrankung eines Beschäftigten im Betrieb gibt das Merkblatt „Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/ Erkrankungsfälle im Betrieb“ der DGUV.
Arbeitgeberbescheinigung für Berufspendler
Zum Zweck der weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus haben wie oben beschrieben die Bundesregierung und die Bundesländer ein relativ enges „Kontaktverbot“ vereinbart. Diese Vereinbarung wird nun entsprechend durch die Bundesländer individuell umgesetzt. Aufgrund des vereinbarten Kontaktverbots wird der Weg von Arbeitnehmer zu Arbeitsstätte nach wie vor erlaubt sein. Zwar gibt es bislang – soweit uns bekannt – noch keine Verpflichtung durch eine Landeregierung, dass sogenannte „Berufspendler“ für etwaige behördliche Kontrollen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vorzeigen müssen, dass sie sich auf dem Arbeitsweg befinden. Um Probleme bei trotzdem stattfindenden behördlichen Kontrollen zu vermeiden, hat der ZDK aber eine mögliche Muster-Bescheinigung für Berufspendler erstellt. Diese Bescheinigung können Kfz-Betriebe dann ihren Mitarbeitern ausstellen, so dass diese es auf Verlangen vorlegen können.
Schwangere oder stillende Arbeitnehmer
Der „Ausschuss für Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ein Informationspapier mit Hinweisen zum Umgang mit dem Coronavirus im Bereich des Mutterschutzes veröffentlicht. Das Informationspapier enthält dabei allgemeine Hinweise zur fachwissenschaftlichen und rechtlichen Bewertung des Mutterschutzes im Hinblick auf das Coronavirus und enthält u.a. einen Fragen-Antwort-Katalog. Für Arbeitgeber sind die Seiten 12-15 relevant.
Kundenkommunikation
Um Ihre Kunden willkommen zu heißen und zu zeigen, dass Sie Gesundheitsschutz wichtig nehmen, stellen wir ein Plakat- und Anzeigenmotiv zum Download zur Verfügung.
Sofern Sie Aushänge zu den Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen suchen oder selbst gestalten möchten, können Ihnen die Hinweise, die wir in der Rubrik "Hygieneregeln und Umsetzung im Betrieb" geben, weiterhelfen.
Um Kunden auf die Mundschutz-Pflicht hinzuweisen, stellen wir ein Plakat in mehreren Dateivarianten zur Verfügung
Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App hilft dem Einzelnen festzustellen, ob er in Kontakt mit einer infizierten Person geraten ist und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung, deren Nutzung vollkommen freiwillig ist. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich. Die Bundesregierung beantwortet die wichtigsten Fragen zur Corona-Warn-App und erklärt die Funktion und Nutzung der App in einem Erklärfilm.
Die BDA hat zu den arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragestellungen rund um die Nutzung der Corona-Warn-App eine ausführliche Arbeitshilfe veröffentlicht. Danach ist die Warn-App datenschutzrechtlich wohl völlig unbedenklich. Zudem ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber einen Alarm unverzüglich zu melden, wenn er einen solchen über die Corona-App erhält. Im Falle einer Warnmitteilung der Corona-App sollten Arbeitgeber aber immer auch deren beschränkte Aussagekraft hinsichtlich einer tatsächlich vorliegenden Infektion berücksichtigen.
Betriebsschließungen
Regelungen der Länderverordnungen
Der ZDK hat die aktuell nach der politischen Vereinbarung zur Betriebsuntersagung im Einzelhandel ergangenen Länderverordnungen in einer bundesweiten Übersicht (Stand: 16. Dezember 2020) zusammengefasst. Dort sind die Links auf alle Länderverordnungen inkl. der konkreten Norminhalte zur Betriebsuntersagung hinterlegt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sach- und Rechtslage immer wieder kurzfristig verändern kann. Der ZDK stellt fest, dass trotz des einheitlichen Bund-Länder-Beschlusses sich die angeordneten Betriebsschließungen bzw. die diesbezüglichen Regelungen im Hinblick auf Inhalte, Systematik und Begrifflichkeit zum Teil erheblich unterscheiden. Auch dieses Mal gibt es durchaus Unschärfen bei den konkreten Vorgaben. Zwar greifen die Verordnungen die im Bund-Länder-Beschluss vereinbarten gemeinsamen Leitlinien auf. Trotzdem weichen sie auch davon ab (gehen z.B. darüber hinaus) bzw. lassen bestimmte Punkte dieser Leitlinien unerwähnt. Bei den aktuellen Verordnungen zu den „Betriebsuntersagungen“ und zum „Kontaktverbot“ muss auch die jeweilige örtliche Relevanz dieser Verfügungen bedacht werden. Denn insbesondere die Kommunen müssen vor Ort als zuständige Instanz die Vorgaben der landesrechtlichen Verfügungen umsetzen. Beispiele aus dem Frühjahr zeigen, dass diese zum Teil auch weitergehende Einschränkungsvorgaben machen. Angesichts dessen kann der ZDK i.d.R. auf Bundesebene keine verbindlichen Hinweise zu konkreten Auslegungen bestimmter Regelungsinhalte der Länderverordnungen geben. Die jeweiligen Zulässigkeits- und Abgrenzungsfragen müssen vielmehr auf Landes- bzw. Kommunalebene abschließend geklärt werden.
Entschädigungsanspruch
Es steht die Frage im Raum, ob aufgrund der behördlich angeordneten generellen Betriebsschließungen ein Entschädigungsanspruch für die hiervon betroffenen Betriebe besteht. Der ZDK hat hierzu die möglichen Anspruchsgrundlagen für solche staatlichen Entschädigungsleistungen aufgelistet und deren Durchsetzbarkeit juristisch bewertet. Der als Anlage beiliegenden ausführlichen rechtlichen Bewertung sowie der kurzen Zusammenfassung der Ergebnisse kann dabei entnommen werden, dass überwiegend davon ausgegangen wird, dass den Betrieben kein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn aufgrund der Corona-Epidemie eine generelle Betriebsschließung verfügt wird. Vertritt man dagegen eine andere Rechtsauffassung, dann muss man sich zumindest darüber im Klaren sein, dass sich die juristische Durchsetzbarkeit auch aufgrund der ablehnenden Haltung von Bund und Ländern durchaus als sehr schwierig und langwierig darstellen könnte.
Betriebsschließungen und Kurzarbeitergeld
Hinsichtlich der Lohnzahlungen der Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber bei den nach aktuellen behördlich angeordneten generellen Betriebsschließungen das sogenannte Betriebsrisiko im Sinne des § 615 S. 3 BGB. Er muss deshalb seinen Mitarbeitern grundsätzlich den Lohn fortzahlen. Mangels Anspruchsgrundlage hat er – wie gesehen auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber irgendeiner
Behörde. Allerdings ist in diesen Fällen immer die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu prüfen. In diesem Zusammenhang können verfügte Betriebsschließungen im Einzelhandel hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sogar vorteilhaft sein. Denn insoweit muss grundsätzlich der Nachweis über den Arbeitsausfall erbracht werden.
Bei einer angeordneten Betriebs(teil)schließung kann man dagegen für diese Betriebsteile ohne ausführliche Nachweise die Kurzarbeit „Null“ beantragen. Bitte lesen Sie hierzu auch die allgemeinen Informationen zu Betriebsschließungen und Kurzarbeitergeld.
Kfz-Zulassungsstellen
Unter diesem von der Firma Kroschke bereitgestellten Link erhalten Sie einen stets aktuellen Überblick über die geöffneten Zulassungsstellen.
Kundenkommunikation
Viele Kunden sind verunsichert und vermeiden vielfach auch die Beauftragung von notwendigen Werkstattdienstleistungen. Zudem sind sie nicht in Kenntnis darüber, ob deren favorisierte Werkstatt wie üblich erreichbar ist und arbeitet. Das Kfz-Gewerbe stellt eine Plakatvorlage „Wir reparieren Ihr Auto.“ zum Download bereit, die den Kunden darüber informiert, dass die Werkstatt geöffnet ist und erklärt "Wir kämpfen nicht nur gegen das Virus, wir sorgen auch weiterhin für Ihre Verkehrssicherheit." Es stehen auch Vorlagen für Social-Media-Anwendungen unter dem Link bereit.
Arbeitsrechtliche Fragestellungen
Fragen und Antworten für Arbeitgeber
In ihrer Funktion als Arbeitgeber fragen sich in der derzeitigen Corona-Krise viele Unternehmen, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn sie von Quarantäne-Maßnahmen betroffen sind oder deutliche wirtschaftliche Einbußen hinnehmen müssen. Nachfolgend wird über einen Fragen-Antwort-Katalog (Stand 18.03.2020) versucht, ein wenig Licht ins Dunkel zubringen und arbeitsrechtliche Fragen zu klären. Auch der ProMotor Podcast aus der ZDK-Abteilung Recht, Steuern und Tarife beschäftigt sich mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen.
Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände beleuchtet einige der vom ZDK behandelten Themen noch detaillierter in ihrem Leitfaden „Anwendungsfragen des Infektionsschutzgesetzes“ und ihren FAQ „Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie“.
Wie vorgegangen werden sollte, wenn der Verdacht einer Infektion mit dem Coronavirus bei einem Mitarbeiter vorliegt, ist der Broschüre der DGUV zu entnehmen.
Umgang mit Reiserückkehrern
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich insbesondere die Frage, wie mit Arbeitnehmern zu verfahren ist, die sich bei der Rückkehr aus ihrem Urlaub außerhalb Deutschlands aufgrund der landesrechtlichen Bestimmungen in den Bundesländern zunächst in Quarantäne begeben müssen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat hierzu eine detaillierte arbeitsrechtliche Information veröffentlicht. Insbesondere finden sich dort Hinweise zur Vergütungspflicht des Arbeitgebers bei behördlich angeordneter Quarantäne und mögliche Folgen bei bewussten Reisen von Arbeitnehmern in Risikogebiete.
Ergänzend dazu hat sich der Zentralverband Deutsches Handwerk zu ausgewählten diesbezüglichen Themenstellungen geäußert.
Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss schafft nach dem massiven Anstieg der Coronavirus-Infektionszahlen ab Montag, den 19. Oktober 2020, erneut die bundesweite Möglichkeit, dass Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen nach telefonischer Anamnese bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden können. Diese Maßnahme ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Minijobs
Betriebe beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber manchmal in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 € führen. Für eine Übergangszeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 ist nun ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. Weitere Informationen können auf der Internetseite der Minijob-Zentrale abgerufen werden.
Arbeiten im Homeoffice
Tipps für die Arbeit im Homeoffice gibt die Initiative Neue Qualität für Arbeit.
Außerdem möchten wir Sie auf die Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufmerksam machen, die Ihnen Hinweise und Informationen zum Arbeiten im Homeoffice aufgrund der Corona-Krise gibt.
Die DGUV weist darauf hin, dass es sich bei der durch die Corona-Krise veranlassten temporären Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, in der Regel nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung handelt, sondern um mobile Arbeit. Es gelten damit die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes.
Die DGUV gibt weiterhin Hinweise für das Homeoffice-Arbeiten mit Kindern. Für die Durchführung von Homeoffice-Telefonkonferenzen hält die Aktion kommmitmensch Tipps bereit.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
Bei der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen sollte die IT-Sicherheit angemessen berücksichtigt werden. Das BSI empfiehlt eine Reihe einfacher Maßnahmen, die ohne größeren Aufwand einen Grundstein für IT-Sicherheit im mobilen Arbeiten darstellen.
Entlastungsmaßnahmen und finanzielle Unterstützung
Übersicht über die Entlastungs- und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung
Überbrückungshilfe
Unternehmen, die besonders durch die Corona-Maßnahmen betroffen sind, wird eine Überbrückungshilfe in Form eines Fixkostenzuschusses gewährt.
Mittlerweile gibt es die Überbrückungshilfe III in erweiterter Form. Informationen dazu sind hier zu finden. Sie soll insbesondere für die von den zusätzlichen Schließungsentscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen gelten. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert. Antragsberechtigt sind u.a. Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.
Direktzuschüsse für kleine und mittelständische Unternehmen/Soforthilfen
Es gab erheblichen Bedarf bei den Kleinstunternehmen (bis zu 10 Beschäftigte) für unbürokratische Soforthilfe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen. Aus diesem Grund wurde eine Corona-Soforthilfe beschlossen. Die Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:
- Bis 9.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- Bis 15.000€ Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Die Bewilligung, d.h. die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung erfolgte durch die Länder oder Kommunen.
Neben den beschlossenen Bundeszuschüssen gab es in einigen Bundesländern auch Sofortprogramme, über die Zuschüsse gewährt werden. Sie dienten teilweise als Ergänzung zu den Bundeszuschüssen. Über die Soforthilfe des Bundes informiert das BMWi kurz.
KfW-Schnellkredit
Der KfW-Schnellkredit richtete sich bisher ausschließlich an Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten, die somit ein Darlehen mit 100 prozentiger Haftungsfreistellung beantragen konnten. Ab dem 9. November 2020 kann das Darlehen unabhängig von der Mitarbeiterzahl beantragt werden. Die Mitarbeiterzahl kommt lediglich bei der absoluten Darlehenshöhe zum Tragen.
Weitere Verbesserungen gibt es durch die Aufhebung des Kumulierungsverbotes mit den coronabedingten Hilfsmaßnahmen der Bürgschaftsbanken sowie der Möglichkeit, auch Teiltilgungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung vornehmen zu können.
In einer FAQ-Liste hat der ZDH weitere Hintergrundinformationen zusammengetragen.
Liquiditätshilfe für mittelständische und große Unternehmen
Über die Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten bei der staatlichen KfW-Bank. Damit stehen mittelständischen und großen Unternehmen zur Deckung von kurzfristigem Liquiditätsbedarf erweiterte Förderinstrumente zur Verfügung.
Eine direkte Antragstellung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ist nicht möglich. Ihr Ansprechpartner ist daher in jedem Fall Ihre Hausbank/Sparkasse. Welche Unterlagen Sie bei jenen einreichen müssen, erfragen sie bitte dort direkt. Die Sparkassen haben hierzu eine Information veröffentlicht.
Die KfW stellt ein Formular zur Verfügung, das Interessierten Hilfestellung für die Kontaktaufnahme mit Ihrem Finanzierungspartner zwecks Antragsstellung gibt und dabei auf das jeweils passendste KfW-Programm verweist, wie auch erforderliche Informationen für die Antragstellung benennt.
Überbrückungsfinanzierung
Bei den für die KMU-Finanzierung bedeutenden Bürgschaftsbanken wird der Risikoanteil des Bundes durch das am 13. März 2020 verabschiedete Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen erhöht, damit die zu erwartenden, aber schwer einzuschätzenden Risiken von den Bürgschaftsbanken geschultert werden können.
Zusätzlich wird durch die Schaffung von Eigenkompetenzregeln eine kurzfristige Entscheidung über Bürgschaftsanträge (Expressbürgschaften) ermöglicht. Die im Milliarden-Schutzschild beschlossenen Maßnahmen dazu sind im Detail:
- Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro,
- Schaffung einer Eigenkompetenz für Bürgschaften bis 250.000, - €,
- Anhebung der Betriebsmittelgrenze von 35 % (bzw. Handel 50%) auf 80 %,
- 10 % höhere Rückbürgschaft Bund (dann 49 %) sowie Möglichkeit für die Länder um weitere 5% zu erhöhen.
Wichtig für die schnelle und erfolgreiche Beurteilung von Anfragen für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht. In den Excel-Formularen zur Unternehmensplanung ist auch ein Formular eines Liquiditätsplanes zu finden.
Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden. Genauso kann eine Kontaktaufnahme durch die Hausbank erfolgen. Eine Übersicht und die Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken stehen auf dieser Seite zur Verfügung.
Einen Überblick zu den Programmen der Bürgschaftsbank NRW bietet die Sonderseite des Landes Nordrhein-Westfalen.
In Nordrhein-Westfalen stehen die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Mio. Euro pro Unternehmen) und das Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Mio. Euro) bereit, um Kredite zu besichern. Die Bürgschaftsbank ermöglicht dabei eine 72-Stunden-Expressbürgschaft, die in diesen Krisenzeiten als positives Beispiel gelten kann.
Kurzarbeitergeld
Fragen zum Thema Kurzarbeit beantwortet der Fragen-Antwort-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wie auch der Fragen-Antwort-Katalog des ZDK.
Der Übersichtlichkeit halber sind die aktuellen Voraussetzungen zur Kurzarbeit bzw. für die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einer weiteren Übersicht zusammengefasst.
Auch der ProMotor Podcast aus der ZDK-Abteilung Recht, Steuern und Tarife beschäftigt sich mit dem Thema Kurzarbeitergeld.
Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Internet wichtige Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld vor dem Hintergrund des Coronavirus zusammengestellt, wie insbesondere:
- ein Merkblatt,
- Erklärvideos zur Beantragung von Kurzarbeitergeld,
- Vordrucke zur Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld
Die Tabellen über die pauschalierten Nettoentgelte für das KUG finden Sie hier zum Download. Die Werte dieser Tabellen sind für die Berechnung des KUG zu Grunde zu legen, z. B. in entsprechenden KUG-Berechnungsprogrammen.
Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert.
Verlängerung der Sonderregelungen
Mit der Verabschiedung dreier Gesetze zur Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden zahlreiche Ausnahmeregelungen zur Kurzarbeit über den 31.12.2020 hinaus verlängert.
1. Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (KugÄV)
- Die Verlängerung der Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Die Verlängerung der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit bis 30.06.2021. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.
2. Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (2. KugBeV)
- Die Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate. Voraussetzung ist aber, dass die Betriebe die Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben müssen. Kurzarbeitergeld auf dieser Grundlage wird längstens bis zum 31.12.2021 gezahlt.
3. Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (BeschSiG)
- Die Verlängerung der Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds (auf 70 bzw. 77 % ab dem vierten Monat und 80 bzw. 87 % ab dem siebten Monat) bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.
- Die Verlängerung der bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen zum Kurzarbeitergeld insoweit bis 31.12.2021, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
- Die Streichung des Erfordernisses in § 106a SGB III, dass eine Qualifizierung während Kurzarbeitergeld mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit betragen muss, um eine 50-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.
Formulare, Hilfen und Hinweise
Eine Info-Hotline für Arbeitgeber steht durch die Bundesagentur für Arbeit montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter der Telefonnummer 0800 45555 20 bereit. Die Bundesagentur weist aber aktuell darauf hin, dass aufgrund der zahlreichen telefonischen Anfragen es oft zu langen Wartezeiten kommt und deswegen wo immer möglich die digitalen Antragsmöglichkeiten genutzt werden sollten. Die für die Beantragung von Kurzarbeitergeld örtlich zuständige Arbeitsagentur kann unter der Dienststellensuche unter Angabe der Postleitzahl oder des Ortes ermittelt werden.
Der ZDK hat eine Muster-Formulierung zur Einführung von Kurzarbeit veröffentlicht, mit der Betrieben die Einführung von Kurzarbeit ermöglicht bzw. erleichtert werden kann. Sie dient als Nachweis gegenüber der zuständigen Agentur der Arbeit, dass Kurzarbeit mit den Mitarbeitern vereinbart wurde. Bitte beachten Sie die Hinweise dazu.
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt befristete Verwaltungsvereinfachungen, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu vereinfachen und um schneller entscheiden zu können.
Bei der teilweisen Reduzierung des Umfangs der Kurzarbeit ermöglicht die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld einen Wechsel vom Gesamtbetrieb auf Betriebsabteilungen. Dabei gilt es unbedingt zu beachten, dass die Umdeutung nur einmalig möglich ist und bis spätestens zum 31. Juli 2020 erfolgen muss.
Verkäuferprovisionen
Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KUG) bereitet vor allem die Behandlung der Verkäuferprovisionen immer wieder Probleme. Auf Nachfrage des ZDK hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausdrücklich festgestellt, dass nicht nur das Fixum sondern auch die monatlichen Provisionen von Automobilverkäufern grundsätzlich zum Soll-Entgelt gehören und damit für das KUG maßgeblich sind. Bei der KUG-Abrechnung von nachgelagert ausgezahlten Provisionen ist die BA-Antwort nach ZDK-Auffassung folgendermaßen zu verstehen: Entweder wartet man mit der KUG-Abrechnung ab, bis die nachträglichen Provisionen tatsächlich und korrekt ausgezahlt werden (Nachteil: Fehlende Liquidität) oder man nimmt eine vorläufige Abrechnung des KUG vor und es erfolgt dann bei tatsächlicher korrekter Provisionsauszahlung in den Folgemonaten eine nachträgliche Korrektur des Leistungsantrags bei der Arbeitsagentur (Nachteil: Höhere Verwaltungskosten). Die Antworten der BA auf die Fragen des ZDK wie auch die Schlussfolgerungen des ZDK können hier eingesehen werden. Im Zusammenhang mit diesen beschriebenen Vorgehensweisen kam es jedoch zu Nachfragen, so dass der ZDK noch nähere Erläuterungen und ein Berechnungsbeispiel zur Veranschaulichung erarbeitet hat.
Azubis und Weiterbildung
In der derzeitigen Krise stellt sich vielen Betrieben die Frage, inwieweit auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden kann. Der ZDH hat hierzu interessante Hinweise veröffentlicht. Danach kann bei Auszubildenden nur unter sehr engen Voraussetzungen Kurzarbeit eingeführt werden (alle anderen Maßnahmen einer sinnvollen Fortführung der Ausbildung müssen ausgeschöpft sein). Hier finden Sie entsprechende Tabellen zur Berechnung des KUG für Azubis zum Download.
Ab dem Jahr 2021 werden die Möglichkeiten der Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeit erweitert. Die Qualifizierungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden derzeit nach § 106a SGB III (neu) durch eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge gefördert, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde. Zusätzlich muss auch noch eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von über 120 Stunden und der Träger und die Maßnahme sind nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen.
- Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, das nach dem AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) förderfähig ist.
Das Erfordernis des zeitlichen Umfangs der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 50 % der Arbeitsausfallzeit wurde durch das Beschäftigungssicherungsgesetz gestrichen. Eine anteilige Erstattung der Lehrgangskosten ist abhängig von der Betriebsgröße möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme entsprechend der AZAV mind. 120 Stunden beträgt.
Hinweis: Die BA hat aktuell eine ihrer Fachlichen Weisungen zum KUG aufgrund des Beschäftigungssicherungsgesetz aktualisiert. Dort werden die geänderten Regelungen zur Weiterbildung während Kurzarbeit, zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten während des Bezugs von Kurzarbeitergeld und zum höheren Kurzarbeitergeld ab dem 4. bzw. 7. Monat erläutert.
Umgang mit Urlaub und Resturlaub
Eine Information zum Entstehen von Urlaubsansprüchen während Zeiten der Kurzarbeit geben wir hier. Zu diesem Thema haben zudem die Arbeitgeberverbände Metall- und Elektro-Industrie einen Fragen-Antworten-Katalog ausgearbeitet. Die Bundesagentur für Arbeit informiert darüber, dass sie ihre für Betriebe günstige Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2020 im Jahr 2021 nicht mehr aufrecht erhält. Für 2021 gilt also wieder uneingeschränkt, dass Urlaub wieder gem. § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III vorrangig zu nehmen ist. Hintergrund ist die Schaffung eines Verdienstausfallersatzes in § 56 Abs. 1a IfSG für eventuelle Schließungen von Kitas und Schulen.
In diesem Zusammenhang weist der ZDH allerdings auf den Wortlaut der Regelung in § 96 Abs. 4 Nr. 2 SGB III hin. Danach kann in der Regel eine vorrangige Inanspruchnahme von Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld dann vermieden werden, wenn ein Betrieb im Rahmen eines Antrags auf Kurzarbeitergeld eine plausible ganzjährige Urlaubsplanung für alle Beschäftigten gemäß deren Wünschen vorlegen kann.
Der Umgang mit Resturlaub aus dem Jahr 2020 in Bezug auf Kurzarbeitergeld im Jahr 2021 ist in zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist möglich (aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung): Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
- Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr ist nicht möglich (z. B. wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung oder weil eine solche Regelung eine Übertragung nicht vorsieht): Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.
Die Gütegemeinschaft Rechnungswesen und Controlling im Kfz-Gewerbe e.V. (GG RCK) hat im Mai 2020 eine unverbindliche Empfehlung zur Buchung des Kurzarbeitergeldes gemäß der hierzu geltenden Regelungen im Jahr 2020 veröffentlicht. Allerdings standen im SKR 51 zur detaillierten Buchung aller damit betroffenen Sachverhalte keine 100%-passgenauen Konten zur Verfügung. Aufgrund dessen wurden für das Jahr 2021 neue Konten eingefügt, um die entsprechenden Sachverhalte genauer abbilden zu können. Die dazu gehörende unverbindliche Buchungsempfehlung ist hier zu finden.
Betriebsschließungen und Kurzarbeitergeld
Hinsichtlich der Lohnzahlungen der Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber bei den nach aktuellen behördlich angeordneten generellen Betriebsschließungen das sogenannte Betriebsrisiko im Sinne des § 615 S. 3 BGB. Er muss deshalb seinen Mitarbeitern grundsätzlich den Lohn fortzahlen. Mangels Anspruchsgrundlage hat er – wie gesehen auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber irgendeiner Behörde. Allerdings ist in diesen Fällen immer die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu prüfen.
In diesem Zusammenhang können verfügte Betriebsschließungen im Einzelhandel hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sogar vorteilhaft sein. Denn insoweit muss grundsätzlich der Nachweis über den Arbeitsausfall erbracht werden. Bei einer angeordneten Betriebs(teil)schließung (vgl. für weitere Informationen das Kapitel "Betriebsschließungen") kann man dagegen für diese Betriebsteile ohne ausführliche Nachweise die Kurzarbeit „Null“ beantragen.
Entschädigungsanspruch für den Fall von Kita- oder Schulschließungen
Um in der aktuellen Situation bei der Schließung von Schulen und Kitas besondere Härten für Eltern ohne Anspruch auf eine Notbetreuung abfedern zu können, hat der Gesetzgeber nun aktuell eine Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG; Anlage 1, S. 590) aufgenommen. Insoweit kann bei der zuständigen Antragsbehörde vom jeweiligen Arbeitgeber ein Antrag auf die sog. „Eltern-Entschädigung“ gestellt werden. Die neue Regelung des § 56 Abs. 1a bleibt bis zum 31.03.2021 in Kraft. Hier ist eine Liste mit den jeweils zuständigen Antragsbehörden der Bundesländer zu finden.
1. Höhe und Auszahlung der Eltern-Entschädigung
Die Entschädigung pro Monat ist begrenzt auf maximal 2.016 € für einen vollen Monat. Der Arbeitgeber zahlt dabei zunächst den Arbeitslohn in Höhe von 67 % für den Zeitraum von maximal zehn Wochen fort. Er erhält dann anschließend auf Antrag die ausgezahlten Beträge erstattet (Vorschüsse sind auf Antrag möglich).
2. Voraussetzung für die Eltern-Entschädigung
Die Elternentschädigung erhalten erwerbstätige (also auch selbständige) Sorgeberechtigte von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gleiches gilt für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind. Allerdings besteht der Anspruch nur dann, wenn im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Kita oder der Schule keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Deshalb ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn betrieblich eine Möglichkeit zum Home-Office bestand, Zeitguthaben in Anspruch genommen werden konnten, eine anderweitige Betreuung durch Verwandte oder Freunde bestand, ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand, Kurzarbeitergeld, Entgeltfortzahlung, alternativer Lohnersatz, Kinderkrankengeld oder andere Leistungen bezogen wurden, eine Betriebsschließungen beim Arbeitgeber vorlag (zum Beispiel durch Allgemeinverfügung, Betriebsferien oder Ähnliches), die Einrichtung in den Ferien / an den Feiertagen ohnehin geschlossen wäre.
Die Regelung des derzeitigen § 56 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 IfSG wird zudem rückwirkend ab dem 16.12.2020 um die folgende Formulierung ergänzt werden:
„(1a) Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.“
3. Wichtiger Hinweis für die Beantragung der Eltern-Entschädigung
Insbesondere die Voraussetzung, dass Kita oder Schule nicht ohnehin geschlossen sein dürfen, ist für Eltern schulpflichtiger Kinder bei der Beantragung von Bedeutung.
Der BDA behandelt dieses Thema auch in einer seiner Informationen (Seite 4 und 5).
Die Anträge für diese Entschädigungen sind bei den zuständigen Ämtern (meist Gesundheitsämter) einzureichen. Für diese Beantragung der Entschädigungsleistungen nach dem IfSG für die Verdienstausfälle der Mitarbeiter steht Arbeitgebern aber auch ein standardisiertes Online-Verfahren zur Verfügung.
Als direktes Online-Formular ist bisher lediglich das Antragsformular für Arbeitgeber bei Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Abs. 1a IfSG wegen Schließungen von Kitas und Schulen verfügbar. Erforderliche Nachweise können dem Antragsformular durch Upload beigefügt werden. Der Antrag wird an die zuständige Behörde übermittelt. Es bleibt insoweit also bei der Zuständigkeit der Behörden im jeweiligen Bundesland. Bei den Anträgen auf Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverboten wird man zumindest derzeit noch auf die Seiten der zuständigen Ämter oder des Landes weitergeleitet. Das weitere Vorgehen ist in diesen Fällen dann abhängig vom Bundesland. An dem Angebot über die Website nehmen nach bisheriger Kenntnis bislang 11 Bundesländer teil. Dabei handelt es sich um Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Die Ausgestaltung des Online-Formulars auf Seite 3f. spricht für die Auslegung, dass eine tageweise Berechnung von Entschädigungsansprüchen gewollt ist. Anders als das BGB geht die Behörde dabei also von einer fünf-Tage-Woche aus. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass auf Seite 4 des Online-Formulars Ansprüche des betreffenden Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB abgefragt werden. Dieser Anspruch ist vom Grundsatz her zwar vorrangig vor Ansprüchen nach dem IfSG. Nach unserer Auffassung kann dies aber nicht auf die derzeitige Situation bei den flächendeckenden Kita- und Schulschließungen sowie auf die mindestens für 14 Tage angeordneten Quarantänemaßnahmen übertragen werden. Unter anderem auf unserer Initiative ist diese Rechtsauffassung bereits mit der Forderung nach einer rechtlichen Klarstellung in die politische Diskussion eingebracht worden.
Ausweitung des Infektionsschutzgesetzes
Nach abgeschlossenem Gesetzgebungsverfahren ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 56 Abs. 1a um weitere Erstattungstatbestände für betreuungspflichtige Eltern ausgedehnt worden.
Hinsichtlich der Reichweite des neugefassten § 56 Abs. 1a IfSG hat der ZDH folgende Anmerkungen veröffentlicht:
I. Verhältnis § 56 Abs. 1a IfSG zu § 616 BGB
Sofern die Anwendung des § 616 BGB nicht ohnehin wirksam im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen wurde, wird es bei einer Verlängerung der Schulferien oder bei der Aussetzung der Präsenzpflicht regelmäßig an einer kurzzeitigen Verhinderung fehlen (davon unabhängig ist die Frage, ob § 616 BGB in der Pandemie überhaupt Anwendung findet).
II. Formen der „Kita-Schließungen“ und die Auswirkungen auf die Entschädigungsregelung
1. Empfehlungen der (Kita-) Einrichtungen, vom Besuch abzusehen
Der neue § 56 Abs. 1a IfSG lässt offen, ob die Entschädigungsregelung auch dann gilt, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund des dringenden Appells bzw. Empfehlung der jeweiligen Kita zu Hause lassen. Der ZDH hält in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Norm für geboten. Anders dürfte sich die Rechtslage aber darstelle, wenn Eltern ohne eine entsprechende Empfehlung der Kita ihre Kinder zu Hause lassen – z.B. aus allgemeiner Sorge.
Um späteren Nachweisschwierigkeiten effektiv begegnen zu können ist es deshalb unbedingt zu empfehlen, dass sich betroffene Arbeitnehmer die vorstehend erwähnten Empfehlungen zum Nichtbesuch der Kita von der jeweiligen Einrichtung schriftlich bestätigen lassen. Um besser abschätzen zu können, ob die die zuständige Behörde tatsächlich eine Erstattung der Entschädigungsleistung nach § 56 Abs. 1a IfSG vornehmen wird, ist die vorherige Kontaktaufnahme mit dieser Behörde mit der Frage nach der grundsätzlichen Beurteilung eines solchen Sachverhalts sicherlich hilfreich.
2. Kindertagesstätten bieten (k)eine Notbetreuung an
Bietet eine Kindertagesstätte eine Notbetreuung an, bleibt die Einrichtung formal juristisch zwar geöffnet. Allerdings erhalten dann nicht alle Kita-Kinder eine Notbetreuung. Die Situation bei den Eltern ohne Notbetreuungsanspruch entspricht dann der einer Kitaschließung. Nach nachvollziehbarer Auffassung des ZDH muss in diesen Fällen die Entschädigungsregelung entsprechend gelten. Lehnen Eltern dagegen ein bereitstehendes und auch ihnen offenstehendes Notfallbetreuungsangebot ab, lösen sie damit selbst den Betreuungsbedarf ihres Kindes aus. Die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG greift dann nicht.
3. Schließungen wegen Personalmangels
Schließt eine Kita, weil deren Beschäftigte einer corona-bedingten Quarantäneverpflichtung unterliegen oder arbeitsunfähig erkrankt sind, dann ist die Schließung mittelbar auf das aktuelle Infektionsgeschehen rückführbar. Auch in diesen Fällen beruht der Betreuungsbedarf des Kindes deshalb auf einer Situation, die der Schließung vergleichbar ist. Nach schlüssiger Ansicht des ZDH sollte die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG dann analoge Anwendung finden.
III. Weitere Hinweise
Hier finden Sie die vom Bundesgesundheitsministerium überarbeiteten Hinweise zum Erstattungsverfahren nach § 56 IfSG.
Finanzielle Unterstützung zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Das Förderprogramm des BMWi sieht hierfür ein spezielles, schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
Bestimmte Zahlungserleichterungen
Eingeschränktes Kündigungsrecht für Gewerberaum
Es gibt eigene „coronabedingte“ Sonderregelungen im Mietrecht für Wohnraum und Gewerbemietverhältnisse. Das Recht der Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wird empfindlich eingeschränkt. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 pandemiebedingt entstehen, berechtigen den Vermieter oder Verpächter weder zur fristlosen noch zur ordentlichen Kündigung des Miet- oder Pachtverhältnisses über Wohn- oder Geschäftsräume. Den Zusammenhang zwischen Pandemie und Nichtleistung muss dabei aber der Mieter glaubhaft machen. Außerdem kann von dieser Regelung nicht durch eine Individualabsprache zum Nachteil des Mieters abgewichen werden. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30. September 2020. Dagegen werden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln über Fälligkeit und Verzug durch das Gesetz nicht berührt - auch nicht die allgemeinen Vorschriften zur Kündigung (z.B. aus wichtigem Grund).
Steuerliche Entlastungen
Fragen-Antworten-Katalog des BMF
Das Bundesfinanzministerium hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder einen Fragen-Antworten-Katalog veröffentlicht, der den von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen einen Überblick über die aktuell möglichen steuerlichen Erleichterungen geben soll. Die Ausführungen sind allgemeine Hinweise der Finanzverwaltung zum Umgang mit den sich in jüngster Zeit aufdrängenden Fragen.
Sonderzahlungen an Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € entweder steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Dies hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) per Pressemitteilung am 3. April 2020 veröffentlicht. Erfasst werden von der Steuerfreiheit alle Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem
1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Unbedingte Voraussetzung ist dabei allerdings, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen müssen außerdem im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Wichtig ist zudem die Feststellung des BMF, dass andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen hiervon unberührt bleiben. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben aufgrund ihrer Lohnsteuerfreiheit auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Steuerarten, für die eine Stundung und eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden kann
Die Stundung kann in allen Bundesländern beim zuständigen Finanzamt für bereits fällige sowie fällig werdende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) beantragt werden. Dies gilt ebenso für die Beantragung der Herabsetzung der Vorauszahlungen.
Auch die Umsatzsteuer kann auf Antrag gestundet werden. In folgenden Bundesländern kann darüber hinaus zur Schaffung von Liquidität auch die Rückzahlung der bereits geleisteten Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 beantragt werden:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Brandenburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Thüringen
Es ist zu beachten, dass dies keine bundeseinheitliche Regelung ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass noch weitere Bundesländer die Rückzahlung ermöglichen werden. Daher ist eine Prüfung der jeweiligen Situation in den einzelnen Bundesländern vorzunehmen. Die Finanzverwaltungen der Bundesländer geben hierzu Informationen auf ihren Webseiten:
Gewerbesteuer
In Bezug auf die Gewerbesteuer kann die Herabsetzung des Steuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Mittelbar ergibt sich daraus dann auch eine Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen seitens der Kommune. Die Stundung der Gewerbesteuer muss bei der zuständigen Kommune beantragt werden. In Berlin, Bremen und Hamburg, wo die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten.
Andere Steuern, wie Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer
Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden. Bei der Lohnsteuer (und der Kapitalertragsteuer) besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub zu stellen.
Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Stromsteuer) besteht ebenfalls die Möglichkeit sowohl Anträge auf Stundung und Anpassung der Vorauszahlungen bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Auch kann bei drohenden Vollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungsaufschub beantragt werden.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Im konkreten Einzelfall wird dann teilweise oder ganz auf Stundungszinsen verzichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Corona-Pandemie ursächlich für die fehlende Liquidität ist.
Stundungsanträge
Es empfiehlt sich, den Antrag auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen mit dem Stundungsantrag zu kombinieren. Den Antrag können Sie selbst bzw. Ihr Steuerberater beim Finanzamt einreichen.
Stundungsanträge sind auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte der Steuern auszurichten. Bei der Umsatzsteuer sind die Abgabetermine der Umsatzsteuer-Voranmeldungen von besonderer Relevanz.
Herabsetzungsanträge zu Vorauszahlungen bzw. zum Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind auf die feststehenden Vorauszahlungstermine auszurichten. Stellen Sie die Anträge rechtzeitig vor den entsprechenden Terminen, so dass eine termingerechte Bearbeitung durch das Finanzamt erfolgen kann.
Zur Verhinderung eines Liquiditätsabflusses ist der zeitnahe Widerruf von erteilten Lastschrifteinzugsermächtigungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt empfehlenswert. Soweit die Lastschriften widerrufen werden, sollte allerdings ein besonderes Augenmerk auf die pünktliche Zahlung der weiterhin fälligen Steuerarten gelegt werden.
Für welche Zeitdauer kann eine Stundung beantragt werden?
Ausweislich des BMF-Schreiben vom 19. März konnten ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen gestellt werden.
Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020 können Stundungen im vereinfachten Verfahren für die bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern gewährt werden. Bei über den 30. Juni 2021 hinausgehenden Stundungen ist dies dann aber nur bei gleichzeitiger Vereinbarung einer Ratenzahlung möglich - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Auf die Erhebung von Zinsen kann weiterhin verzichtet werden.
Muster-Anträge der Bundesländer
In folgenden Bundesländern sind bereits Muster-Anträge veröffentlicht worden:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Hamburg
- Hessen
- Niedersachsen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
Zu beachten ist, dass die Antragsformulare zunächst nur für die jeweiligen Länder bzw. Stadtstaaten gelten.
Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen
Auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge soll bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. Ausweislich des BMF-Schreiben vom 19. März soll auf Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zum 31. Dezember 2020 fällig werdenden Steuern im Sinne des BMF-Schreibens abgesehen werden, wenn dem Finanzamt durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.
Gemäß des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2020 ist in 2021 folgende Vorgehensweise vorgesehen: Erhält das Finanzamt durch eine Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bis zum 31. März 2021 davon Kenntnis, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, gilt: Bis zum 30. Juni 2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden.
Was gilt es bei personellen Engpässen, die sich auf die fristgerechte Bearbeitung der Buchhaltung auswirken, zu beachten?
Kann z. B. aufgrund personeller Engpässe die Buchhaltung nicht zeitgerecht bearbeitet werden, so ist der Steuerberater hierüber mit Blick auf die Einhaltung der steuerlichen Erklärungsfristen (z. B. Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung) unbedingt umgehend in Kenntnis zu setzen. Dieser wird dann die erforderlichen Fristverlängerungsanträge einreichen, um die Festsetzung von Säumniszuschlägen zu verhindern.
Verzögerungen bei der Fertigstellung von Reparaturaufträgen/ Lieferverzögerungen
Kfz-Handel: Rechte und Ansprüche bei Lieferverzögerungen in Folge der Corona-Pandemie
Infolge der sich zuspitzenden Corona-Krise wird es vermehrt zu Lieferverzögerungen im Kfz-Handel kommen. Viele Hersteller setzen inzwischen die Fahrzeugproduktionen aus. Zulassungsstellen stellen ihre Dienste wegen des Infektionsrisikos für ihre Mitarbeiter ein. Außerdem hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern beschlossen, dass der Einzelhandel – bis auf wenige Ausnahmen – seine Betriebe zu schließen hat.
Nunmehr stellt sich die Frage, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn ein Kfz-Händler seine vertraglichen Verpflichtungen, nicht wie mit dem Kunden vereinbart, erfüllen kann. Stehen dem Käufer Ansprüche gegen den Händler zu, wenn etwa ein bestellter Neuwagen derzeit nicht ausgeliefert werden kann und kann sich der Händler in diesem Falle gegenüber seinem Hersteller/Importeur schadlos halten? Oder schließt höhere Gewalt eine Haftung gar aus?
Der beigefügte Fragen- und Antworten-Katalog soll betroffenen Betrieben einen ersten Überblick über die derzeitige Rechtslage verschaffen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurde unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen nach bestem Wissen erstellt.
Kfz-Reparatur: Verzögerungen bei der Fertigstellung von Reparaturaufträgen
Infolge der sich zuspitzenden Corona-Epidemie wird es vereinzelt zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Reparaturaufträgen in Kfz-Werkstätten kommen. Die Ursachen hierfür können sowohl krankheitsbedingte Ausfälle des Personals, Betriebsschließungen oder aber Verzögerungen bei der Belieferung mit Ersatzteilen sein.
Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen zu Ansprüchen von Kunden gegenüber Kfz-Werkstätten aus Reparaturaufträgen sowie dem Bereich der Sachmangelhaftung / Garantie. Weiterhin werden Ansprüche der Kfz-Werkstätten gegenüber ihren Teilelieferanten im Falle von Verzögerungen bei der Belieferung mit Ersatzteilen behandelt.
Der beigefügte Fragen- und Antworten-Katalog soll betroffenen Kfz-Werkstätten einen ersten Überblick über die derzeitige Rechtslage verschaffen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurde unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen nach bestem Wissen erstellt.
Durchführung von Schulungen und Fahrzeugprüfungen im Bereich der technischen Fahrzeugüberwachung
Schulungen können für die verantwortlichen Personen und Fachkräfte aufgrund des Coronavirus zum größten Teil nicht mehr fristgerecht durchgeführt werden. Das Bundesverkehrsministerium hat Empfehlungen an die obersten Landesbehörden für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO unter anderem dazu veröffentlicht, dass Schulungen, die in diesem Jahr nicht durchgeführt werden können, im Jahr 2021 nachgeholt werden können, ohne dass sich hieraus Sanktionen im Zusammenhang mit der Anerkennung ergeben. Diese Empfehlungen erstrecken sich sowohl auf Schulungen zu AU/AUK und SP nach Anlage VIIIc StVZO, GSP/GAP nach XVIIa StVZO als auch auf Schulungen zu Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach Anlage XVIIId StVZO.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Vom 1. März bis 30. September 2020
Die Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Coronavirus-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist erfolgt. Damit treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen gelten vorerst bis zum 30. September 2020.
Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:
- Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der Coronavirus-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
- Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
- Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der Coronavirus-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
- Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
- Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.
Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, den von den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern zu verschaffen.
Vom 1. Oktober bis 31. Januar 2021
Im Rahmen des von der Bundesregierung im März 2020 verabschiedeten Maßnahmenpakets zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie wurde unter anderem die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Die Aussetzung der Antragspflicht war zunächst bis zum 30. September 2020 befristet und konnte vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) höchstens bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Das BMJV hat von diesem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht und die Aussetzung der Antragspflicht bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Jedoch gilt die Aussetzung, die am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, ausschließlich für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Die zuvor ebenfalls erfassten Fälle der Zahlungsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.
Die bis zum 31.01.2021 verlängerte Aussetzung der Antragspflicht gilt für juristische Personen, die im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2020 staatliche Hilfeleistungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt haben und deren Antrag nicht offensichtlich unbegründet war.
Auswirkungen auf die betriebliche Ausbildung
Fragen-Antworten-Katalog
Wichtige Fragen und Antworten zu ausgewählten Themen, die sich im Kontext der Auswirkungen der Maßnahmen zu Eindämmung des Coronavirus auf die betriebliche Ausbildung ergeben, enthält diese Ausarbeitung des Zentralverbandes Deutsches Handwerk.
Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses bei Verschieben der Prüfung
Der Zentralverband Deutsches Handwerk führt aus: "Sollte der Ersatztermin für die Prüfung nach Ende der Vertragsdauer eines Berufsausbildungsverhältnisses liegen, verlängert sich dieses nach dem Gesetz nicht automatisch bis zu dem Ersatztermin. Es liegt kein Fall des § 21 Absatz 3 BBiG (Nichtbestehen der Abschlussprüfung) vor. Im Einzelfall kann eine Verlängerung des Ausbildungsvertragsverhältnisses nach § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG auf Antrag des/der Auszubildenden in Betracht kommen, wenn dargelegt wird, dass das Erreichen des Ziels der Berufsausbildung (Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit) noch nicht erreicht worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bereits vor dem entfallenden Prüfungstermin wesentliche Teile der Ausbildungszeit ausgefallen sind (z. B. wegen Quarantänemaßnahmen, Betriebsschließungen, Berufsschulschließung, Ausfall von ÜLU o. ä.).
Damit Auszubildende bis zu ihrem Prüfungsabschluss in der Ausbildung bleiben und sich im Betrieb auf die Prüfung vorbereiten können, wird empfohlen, dass Handwerkskammern Anträgen auf Verlängerung der Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin wegen der atypischen Ausnahmesituation der Corona-Epidemie großzügig - in Analogie zu § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG - stattgeben. Der Betrieb hat hier ein Anhörungsrecht, so dass er seine Belange einbringen, nicht aber eine sachgerechte Entscheidung der Kammer verhindern kann. Auf diese Weise sind sowohl Auszubildende als auch Betriebe in die Entscheidung eingebunden."
Organisatorische und strategische Überlegungen
Dokumentation für spätere Betriebsprüfungen in der Coronakrise
Die Coronakrise hat gravierende Einflüsse auf den Betriebsablauf und auf die Möglichkeit der Erzielung von Einnahmen. Jahre später in Betriebsprüfungen dann oft nicht mehr hinreichend genau erklärbare Auffälligkeiten können durch die Führung einer gesonderten Dokumentation entkräftet und somit Nachkalkulationen und Schätzungen verhindert werden. Deshalb hat der ZDH ein Muster für eine solche „Corona-Dokumentation“ ausgearbeitet, die als Orientierungshilfe für die Betriebe gedacht ist und natürlich an die individuellen Verhältnisse des Unternehmens angepasst werden muss.
Digitalisierung
Auf DISERVA.de finden Sie zahlreiche Artikel zum Thema Digitalisierung und Software-/ Technologie-Anbieter mit ihren Digitalisierungsdienstleistungen.
Wertvolle Tipps, wie digitale Lösungen die betriebliche Arbeit unterstützen können, gibt Digitalexperte Dr. Joerg von Steinaecker in einem ProMotor-Podcast. Er geht dabei auch besonders auf kleinere Betriebe und Werkstätten ein. Konkrete Beispiele zeigen, dass es viele kostengünstige Lösungen gibt. Auch für den Wandel der Branche gibt es kreative Detaillösungen aus der Praxis sowie Geschäftsmodelle, für die man das Rad nicht neu erfinden muss.
In seinem AUTOHAUS-Podcast geht er direkt auf digitale Erstlösungen betreffend der Coronaviruskrise ein. Wenn Showrooms und im schlimmsten Fall auch Werkstätten und KFZ-Betriebe schließen müssen, stellt sich die Frage, wie man Teile des laufenden Geschäfts kurzfristig digital und remote ersetzen kann. Dr. Jörg von Steinaecker erklärt in diesem Podcastinterview, welche digitalen Tools von Vorteil sind, um Geschäftstätigkeiten in die digitale Welt zu verlagern. Beispiele sind die innerbetriebliche Kommunikation, die Leadgenerierung und die Kundenbindung.
Fragen- und Antworten-Katalog „Kfz-Online-Handel & Co.“
In Zeiten, in denen ein stationärer Verkauf von Kraftfahrzeugen wegen der derzeitigen Corona-Pandemie vorübergehend behördlich untersagt ist, stellen sich immer mehr Kfz-Händler die Frage, was sie beachten müssen, wenn sie ein Auto ganz ohne persönlichen Kundenkontakt, z.B. online, verkaufen möchten. Da sich Angebote gewerblicher Kfz-Händler regelmäßig auch an Verbraucher richten, sind dabei die Regelungen über Fernabsatzverträge zu beachten. Aber auch gegenüber Unternehmer-Käufern können Informationspflichten, z.B. beim Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, bestehen. Werden die gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur unvollständig erfüllt, kann dies für den Kfz-Händler fatale Folgen haben: Z.B. Verlängerung der Widerrufsfrist bei Verbraucherkaufverträgen, Gefahrtragung zu Lasten des Händlers, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Verhängung von empfindlichen Bußgeldern etc.
Der dazu von ZDK erstellte Fragen- und Antwortenkatalog soll Kfz-Händlern einen Überblick über die besonderen Anforderungen beim Online-Handel mit Kraftfahrzeugen sowie beim Abschluss sonstiger Fernabsatzkaufverträge über Kraftfahrzeuge verschaffen.
Zur leichteren Erstellung von Widerrufsbelehrungen und Widerrufsformularen entsprechend den umzusetzenden Gestaltungshinweisen können die Muster für die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular (Anlage c) genutzt werden. Damit können z.B. die in Anführungszeichen gesetzten zutreffenden Textbausteine der Gestaltungshinweise für eine Widerrufsbelehrung durch einfaches Kopieren in den Text der Widerrufsbelehrung eingefügt werden.
Notfallordner für das Unternehmen anlegen
Um Ihr Unternehmen handlungsfähig zu halten, ist eine gezielt auf den „Fall der Fälle“ ausgerichtete Aktion die Erstellung eines Notfallordners, in dem alle wichtigen betrieblichen Informationen für den Fall geregelt sind, dass der Unternehmer seinen Pflichten nicht mehr nachkommen kann.
Denn eine schriftliche Fixierung von Vollmachten und Handlungsanweisungen kann ein Unternehmen beim plötzlichen Ausfall des Chefs vor dem Ruin bewahren.
Persönliche Belange des Unternehmers klären
Nicht vom Schlimmsten ausgehend, sollten Sie dennoch vorbereitet sein. Vielleicht haben Sie schon länger nicht mehr Ihre Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Ihr Testament angeschaut.
Vielleicht wäre jetzt mal wieder ein Zeitpunkt über diese wesentlichen Regelungen nachzudenken, um Ihren Angehörigen in diesen schwierigen Zeiten die Last diesbezüglicher Entscheidungen abzunehmen und sie überhaupt handlungsfähig zu machen.
Kontaktadressen
Hier finden Sie das für Sie zuständige Gesundheitsamt.
Hotlines für Unternehmen:
Eine Liste der Gesundheitsministerien der verschiedenen Bundesländer mit deren Kontaktdaten zum Coronavirus finden Sie hier.
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Telefon: 030346465100
Montag – Donnerstag
8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030186151515
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Hotline zu Fördermaßnahmen:
Förderhotline: 030186158000
Montag - Donnerstag
9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Website der Förderdatenbank
Hotline der KfW
0800 539 9001 (kostenfreie Servicenummer)
Montag-Freitag: 08.00-18.00 Uhr
Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche können wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen, da sich die Ereignisse fast stündlich ändern.